Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach
§ 19 a, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach
§ 19 a Selbstversicherten ist als Beitragssatz ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. d heranzuziehen, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (§ 19 a Abs. 5).
(2) In der Pensionsversicherung beträgt der Beitragssatz
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1. | für die Weiterversicherung von Personen im Sinne des
§ 18 Abs. 2, solange die Voraussetzungen nach
§ 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz zutreffen, sowie für die Selbstversicherung gemäß
§ 18 10,25 vH,
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2. | für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten einschließlich der Selbstversicherten gemäß den
§§ 16a und
18a 22,8 vH |
der Beitragsgrundlage.
Für den Beginn und das Ende der Heranziehung der Beitragssätze nach lit. a gilt
§ 18 Abs. 5 und 6 bzw.
§ 18a Abs. 5 und
6 entsprechend. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach
§ 45 Abs. 1 nicht übersteigen.
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(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß
§ 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von
(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 18a, sind vom Versicherten zu tragen. Für die nach
§ 18 a Selbstversicherten sind die Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(6) Aufgehoben.
(7) Aufgehoben.