Dokumentanzeige

§ 77 ASVG BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 28. 12. 1979
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 530/1979, S. 2567
34. ASVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) In der Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 5 v. H. der Beitragsgrundlage. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19a Selbstversicherten beträgt der Beitragssatz 5 v. H. bzw. 7,5 v. H. der Beitragsgrundlage, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (§ 19a Abs. 5).

(2) Der Beitragssatz beträgt

a) 

für die Weiterversicherung von Personen im Sinne des § 18 Abs. 2, solange die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz zutreffen, sowie für die Selbstversicherung gemäß § 18 in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 9,75 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 12,5 v. H.,

b) 

für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 19,5 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 25,0 v. H.

der Beitragsgrundlage. Für den Beginn und das Ende der Heranziehung der Beitragssätze nach lit. a gilt § 18 Abs. 5 und 6 entsprechend. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. b nicht übersteigen.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von

54 698,– S

im Kalenderjahr 1977 150,– S,

 

im Kalenderjahr 1978 300,– S

 

und im Kalenderjahr 1979 und in
den folgenden Kalenderjahren
450,– S,

82 452,– S

im Kalenderjahr 1977 225,– S,

 

im Kalenderjahr 1978 450,– S

 

und im Kalenderjahr 1979 und in
den folgenden Kalenderjahren
675,– S.

An die Stelle der Beträge von 54 698,– S und 82 452,– S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 450,– S und 675,– S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten zu tragen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 530/1979)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 530/1979)