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§ 80 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

4. UNTERABSCHNITT

Beiträge des Bundes

§ 80. (1) In der Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues leistet der Bund, wenn der gesamte Aufwand für Leistungen in dieser Versicherung durch die gesamten Einnahmen auch bei einer Festsetzung des Beitrages für Arbeiter mit 7 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage nicht zur Gänze gedeckt ist, für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1960 einen Zuschuß zur Deckung des noch verbleibenden Abganges. Dieser Zuschuß darf die Höhe von 0'5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlagen der bei der genannten Anstalt in der Krankenversicherung versicherten Arbeiter nicht übersteigen.

(2) In der Pensionsversicherung leistet der Bund in den Jahren 1956 bis 1960 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 110 v. H. des für das betreffende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes

a) 

an Renten und Rentensonderzahlungen, einschließlich der Zuschüsse und der Wohnungsbeihilfen, ausschließlich der Ausgleichszulagen und der besonderen Steigerungsbeträge zu den Renten für die Höherversicherung nach § 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3,

b) 

an Abfertigungen der Witwenrenten und Beitragsrückerstattungen gemäß § 314

die Einnahmen des Versicherungsträgers für dieses Geschäftsjahr, ausgenommen den Bundesbeitrag, die Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen, übersteigen; für Zwecke dieser Beitragsberechnung gelten als Einnahmen des Versicherungsträgers in den Jahren 1958, 1959 und 1960 je 95 v. H. der Beitragseinnahmen zuzüglich je 7 v. H. des Reinvermögens am Schlusse des vorangegangenen Geschäftsjahres und alle übrigen Einnahmen, ausgenommen den Bundesbeitrag, die Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen.

(3) Ab dem Jahre 1961 leistet der Bund eine Ausfallhaftung bis zur Höhe des Betrages, um den 110 v. H. des für das betreffende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes im Sinne des Abs. 2 die Gesamteinnahmen des Versicherungsträgers für dieses Geschäftsjahr, ausgenommen die Beiträge zur Höherversicherung und die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen, übersteigen.

(4) Die Leistungen des Bundes nach Abs. 1 bis 3 sind monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit einem Zwölftel des im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Betrages zu bevorschussen.