Dokumentanzeige

§ 86 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1970

Anfall der Leistungen

§ 86. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 85) an.

(2) Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Beginn des Kalendermonates an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.

(3) Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung, mit Ausnahme solcher nach einem Rentenempfänger, fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird.; diese Antragsfrist beginnt bei Waisenrentenberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger fallen unter der gleichen Voraussetzung mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten an. Alle übrigen Renten aus der Pensionsversicherung fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn die Rente binnen zwei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt wird. Wird der Antrag auf die Rente erst nach Ablauf der im vorstehenden angegebenen Fristen gestellt, so fällt die Rente erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.