Dokumentanzeige

§ 90 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld

§ 90. (1) Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während des Bezuges von Krankengeld ein Rentenanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Rente aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Rentenanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes; dem Bezug des Krankengeldes sind hiebei auch die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers gewährte Anstaltspflege, Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.

(2) Das Ruhen des Rentenanspruches erfaßt den Grundbetrag vor den anderen Rentenbestandteilen.