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§ 93 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

§ 93. Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenrente mit einem Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, so ruht der Grundbetrag des Rentenanspruches bei Renten aus eigener Pensionsversicherung mit dem Betrage von 239 S, bei Hinterbliebenenrenten mit dem Betrage von 147 S monatlich.