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§ 94 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen

§ 94. (1) Wird neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftsrente und Knappschaftssold sowie Waisenrente noch Erwerbseinkommen (Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 680 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 1800 S übersteigt.

(2) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) 

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) 

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

(3) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, oder auf die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht, 200 S im voraus abzusetzen.

(4) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung von Anstaltspflege der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter; der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen.

(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte nicht ständig beschäftigt war, oder hat der Rentenberechtigte während eines Kalenderjahres ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt ein Zwölftel des in diesem Kalenderjahr insgesamt gebührenden Entgeltes anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Rentenbetrag, ist der Mehrbetrag dem Rentenberechtigten zu erstatten.

(6) Bei Anwendung des Abs. 1 sind mehrere Rentenansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche nach der Höhe der Grundbeträge aufzuteilen.