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§ 98 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 98. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können rechtswirksam nur in den folgenden Fällen übertragen, verpfändet oder gepfändet werden:

1. 

zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten auf sein Ansuchen von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2. 

zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit der Beschränkung, daß diesem die Hälfte der Bezüge frei bleiben muß.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

(3) Sonstige Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet oder gepfändet werden.