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Art. 14 AbkSozSi Deutschland 1998 BGBl. III Nr. 138/1998, S. 1039
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der BR Deutschland über Soziale Sicherheit 1998
BGBl. III Nr. 138/1998, S. 1039
AbkSozSi Deutschland 1998 StF
02. 09. 1998
01. 10. 1998

(ohne Titel)

Artikel 14

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen das Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, das Erste Zusatzabkommen vom 10. April 1969, das Zweite Zusatzabkommen vom 29. März 1974 und das Dritte Zusatzabkommen vom 29. August 1980 außer Kraft.

(2) Die folgenden Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar:

a) 

Artikel 3 Buchstabe a des in Absatz 1 genannten Abkommens in bezug auf Leistungen an Hinterbliebene, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, und zwar in Fällen, in denen die Leistungen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten;

b) 

Artikel 4 Absatz 1 des in Absatz 1 genannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (Berufskrankheiten), die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Gebiets zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, beziehungsweise einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:

i) 

die Leistungen am Tag des Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten;

ii) 

die betreffende Person vor Inkrafttreten der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahrs ab Inkrafttreten der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten beginnt; dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen;

c) 

Artikel 32 Absatz 2 des in Absatz 1 genannten Abkommens für nicht von der Verordnung erfaßte Personen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens Familienbeihilfe erhalten;

d) 

Ziffer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen in Fällen, in denen Leistungen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten; dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen;

e) 

Ziffer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen;

f) 

Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen für österreichische Staatsangehörige, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, wenn sie von dem Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bereits vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten Gebrauch gemacht haben;

g) 

Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen, wobei bei der Anwendung der Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen darf, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt;

h) 

Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen;

i) 

Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen;

j) 

Artikel 2 des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 zu dem in Absatz 1 genannten Abkommen.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 1) zur Durchführung des in Absatz 1 genannten Abkommens, die Erste Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 1), die Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März 1974 2) und die Dritte Zusatzvereinbarung vom 29. August 1980 3) außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 4. Oktober 1995 in zwei Urschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.