ohne Titel - (Richtlinien und Grundsätze zur Notstandshilfe)
§ 36. 1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der
Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere
nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer
der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf
jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes
festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht
unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.
(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die
näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter
denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der
Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der)
Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten
bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine
vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame
Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit
für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen
nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe
unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden
kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist
sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu
beachten:
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A. | Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
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| Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf
den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene
Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des
zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die
Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus
einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden
Betrag nicht übersteigt.
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B. | Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des
Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):
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a) | Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der
Lebensgefährtin) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen,
der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. |
b) | Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn
der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2
lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a
ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt
der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2
lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft
anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten
oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist
eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das
Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter
weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice
keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
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c) | Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um
200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr
vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
54. Lebensjahres mindestens 180 Monate
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte
Satz der sublit. b ist anzuwenden.
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d) | Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein
schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige,
aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung
jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei
vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die
darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt werden.
Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden
Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten
Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze
weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. |
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der
Betrag der freibleibenden Notstandshilfe auf volle Schillingbeträge
zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen
und Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu ergänzen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten
Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit,
Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.
kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien
erfolgen.
(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages
der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw.
Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt
vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der
Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der
Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem
höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1
lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an
einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18
Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der
Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag
als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von
Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18
Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das
gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld
oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8
Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei
erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von
Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab
dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten
nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der
Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1
bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde
zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist
der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer
von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.