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§ 66 AlVG BGBl. I Nr. 130/2020, S. 1
Stichtag: 01. 07. 2021  
Sichttag: 30. 06. 2021
Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 130/2020, S. 1
DezemberNov 130/2020
15. 12. 2020
01. 10. 2020

Artikel IV

Besondere Regelungen

Einmalzahlung

§ 66. (1) Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

(2) Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,

1. 

bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,

2. 

bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,

3. 

bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.