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§ 111 B-KUVG BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
4. B-KUVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Bestattungskostenbeitrag

§ 111. (1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag gebührt in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(3) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag haben die im § 85 aufgezählten Personen unter den dort angegebenen Voraussetzungen und in der dort bestimmten Reihenfolge.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.