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1. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 1 und
17 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
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2. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 2,
4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
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3. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherten der Bund;
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4. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 7,
12 und 14 lit. b genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
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5. | bei den nach
§ 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt, soweit es sich jedoch um einen Pensionsbestandteil gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 2 handelt, der Versicherungsträger, der die Pension auszahlt;
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6. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 18 genannten Versicherten der die jeweilige Pension auszahlende Versicherungsträger;
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7. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 19 und
21 genannten Versicherten die Universität (Universität der Künste) der der (die) Versicherte angehört. |
(3) Abweichend von Abs. 1 hat die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 lit. g und
§ 26 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Zuschläge die jeweilige ausgegliederte Einrichtung zu erfüllen.