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§ 13 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Dienstgeber

§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

1. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;

2. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat;

3. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund;

4. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;

5. 

bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt.

(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Versicherten der Bund beziehungsweise das Land, dessen Landtag oder Landesregierung der Versicherte angehört, zu erfüllen.