Dienstgeber
§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
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1. | bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat; |
2. | bei den in § 1 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat; |
3. | bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund; |
4. | bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt; |
5. | bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt. |
(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Versicherten der Bund beziehungsweise das Land, dessen Landtag oder Landesregierung der Versicherte angehört, zu erfüllen.