Dienstgeber
§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
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1. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 1 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
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2. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 2,
4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
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3. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherten der Bund;
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4. | bei den in
§ 1 Abs. 1 Z 7,
12 und 14 lit. b genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
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5. | bei den nach
§ 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt.
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(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a,
11 und 15 genannten Versicherten der Bund bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung der Versicherte angehört, bezüglich der in
§ 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der in
§ 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, zu erfüllen.