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§ 13 B-KUVG BGBl. Nr. 685/1978
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 685/1978
7. B-KUVGNov
29. 12. 1978
01. 01. 1979

Dienstgeber

§ 13. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

1. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;

2. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;

3. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherten der Bund;

4. 

bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;

5. 

bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt.

(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8910 lit. a, 11 und 15 genannten Versicherten der Bund bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, zu erfüllen.