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§ 139 B-KUVG BGBl. Nr. 23/1994
Stichtag: 02. 08. 2017  
Sichttag: 01. 08. 2017
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1994
23. B-KUVGNov
11. 01. 1994
12. 01. 1994

Generalversammlung

§ 139. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt 60.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.