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§ 19 B-KUVG BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
4. B-KUVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1972
31. 12. 1972

Beitragsgrundlage

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist

1. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Versicherten

a) 

das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,

b) 

die Haushaltszulage,

c) 

die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,

d) 

die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,

e) 

allfällige Teuerungszulagen;

2. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 7 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Hilflosenzulage oder gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;

3. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;

4. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen.

(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 entsprechend.

(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.

(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 der doppelte Betrag der monatlichen Ersatzleistung, auf die Anspruch besteht oder bestehen würde.

(5) Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich mindestens 1200 S (Mindestbeitragsgrundlage), höchstens 5600 S (Höchstbeitragsgrundlage). Ab 1. Jänner 1970 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 1300 S, die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S.