Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
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1. | für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Versicherten |
a) | das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug, |
b) | die Haushaltszulage, |
c) | die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, |
d) | die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, |
e) | allfällige Teuerungszulagen; |
2. | für die in § 1 Abs. 1 Z 7 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Hilflosenzulage oder gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes; |
3. | für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; |
4. | für die in § 1 Abs. 1 Z 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen. |
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 entsprechend.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 der doppelte Betrag der monatlichen Ersatzleistung, auf die Anspruch besteht oder bestehen würde.
(5) Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich mindestens 1200 S (Mindestbeitragsgrundlage), höchstens 5600 S (Höchstbeitragsgrundlage). Ab 1. Jänner 1970 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 1300 S, die Höchstbeitragsgrundlage 6200 S.