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§ 19 B-KUVG BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
Stichtag: 01. 07. 1974  
Sichttag: 19. 01. 1973
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
4. B-KUVGNov
19. 01. 1973
01. 07. 1973
30. 06. 1977

Beitragsgrundlage

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist

1. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Versicherten

a) 

das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,

b) 

die Haushaltszulage,

c) 

die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,

d) 

die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,

e) 

allfällige Teuerungszulagen;

2. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 7 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Hilflosenzulage oder gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;

3. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;

4. 

für die in § 1 Abs. 1 Z 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen.

(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 entsprechend.

(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.

(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 der doppelte Betrag der monatlichen Ersatzleistung, auf die Anspruch besteht oder bestehen würde.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gelten folgende Beträge:

a) 

ab 1. Juli 1973

7400 S

                            

b) 

ab 1. Juli 1974

96 v. H.

                            

c) 

ab 1. Juli 1975

98 v. H.

                            

d) 

ab 1. Juli 1976

99 v. H.

                            

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; die sich nach lit. b bis d ergebenden Beträge sind jeweils auf volle 100 S aufzurunden. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage. Die Mindest- und die Höchstbeitragsgrundlage sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

(6) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.