Dokumentanzeige

§ 22 B-KUVG BGBl. Nr. 115/1986
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 115/1986
15. B-KUVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Aufteilung der Beitragslast

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen je die Hälfte auf den Versicherten und den Dienstgeber (§ 13); ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

(3) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 19) beziehungsweise der beitragspflichtigen Sonderzahlungen zu entrichten.

(4) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19) im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(5) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind in der Weise zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zuschläge des Dienstgebers nach Abs. 3.