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§ 22 B-KUVG BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
4. B-KUVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
30. 06. 1973

Aufteilung der Beitragslast

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen je die Hälfte auf den Versicherten und den Dienstgeber (§ 13).

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

(3) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 19) beziehungsweise der beitragspflichtigen Sonderzahlungen zu entrichten.

(4) Erreichen die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Bezüge (§ 19) im Monat nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage, so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen des Versicherten und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(5) Bei der Berechnung der auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf 10 Groschen aufzurunden, Beträge unter 5 Groschen fallenzulassen. Das gleiche gilt für die Zuschläge des Dienstgebers nach Abs. 3.