Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24a. Die Versicherungsanstalt hat die in einem Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen
§ 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.