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1. | für die in
§ 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
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a) | das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
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b) | die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
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c) | die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965, |
d) | allfällige Teuerungszulagen,
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e) | finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
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2. | für die in
§ 1 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
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3. | für die in
§ 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a,
11 und
16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
§ 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden; |
4. | für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG; |
5. | für die im
§ 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach
§ 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit; |
6. | für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes. |
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.