2. | Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in
§ 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. |
3. | Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der in
§ 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der in
§ 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben; sowie die im
§ 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen. |