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§ 41 B-KUVG BGBl. Nr. 201/1996
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 01. 1997
31. 12. 2009

Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 41. Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.