Leistungen
§ 52. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
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1. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65); |
2. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: |
a) | Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztlicher Beistand (§ 76), |
b) | Heilmittel und Heilbehelfe (§ 77), |
c) | Pflege in einer Krankenanstalt (§ 78), |
d) | Wochengeld (§ 79), |
e) | Entbindungsbeitrag (§ 80); |
3. | aus dem Versicherungsfall des Todes: Sterbegeld (§§ 84 bis 86). |
Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise(Fahrt-) und Transportkosten (§§ 82 und 83) gewährt. |
(2) An die Stelle der ärztlichen Hilfe und der Gewährung von Heilmitteln tritt nach Maßgabe der §§ 66 bis 68 Anstaltspflege.
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 69 gewährt.
(4) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§§ 70 und 71) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 72) als freiwillige Leistungen gewährt werden.