§ 52a. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in § 52 Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 0,2 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (§ 19) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.