Dokumentanzeige

§ 57 B-KUVG BGBl. Nr. 612/1987
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 08. 01. 1999
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 612/1987
16. B-KUVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988
31. 12. 1999

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.