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§ 64 B-KUVG BGBl. Nr. 488/1984
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 488/1984
14. B-KUVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1986
30. 06. 1993

Heilmittel

§ 64. (1) Die Heilmittel umfassen

1. 

die notwendigen Arzneien und

2. 

die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.

(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr im Betrage von 21 S zu entrichten. An die Stelle des Betrages von 21 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen.

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.

(5) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.