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§ 64 B-KUVG BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
Stichtag: 01. 07. 1968  
Sichttag: 25. 07. 1968
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044
1. B-KUVGNov
25. 07. 1968
01. 01. 1968

Heilmittel

§ 64. (1) Die Heilmittel umfassen

1. 

die notwendigen Arzneien und

2. 

die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.

(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr im Betrage von 4 S zu entrichten. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen.

(4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.

(5) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten von der Einhebung der Rezeptgebühr absehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückerstatten.