Aufnahme in eine Krankenanstalt
§ 67. Wird der Erkrankte bei der Gewährung der Anstaltspflege gemäß
§ 66 in einer Krankenanstalt, mit der die Versicherungsanstalt in einem Vertragsverhältnis steht, aufgenommen, so hat die Krankenanstalt die Aufnahme binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen.