Dokumentanzeige

§ 68 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Beziehungen zu den Krankenanstalten (Grundsatzbestimmung)

§ 68. (1) Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze:

1. 

Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 66 anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

2. 

Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Verpflegskostenersätze sind zur Gänze von der Versicherungsanstalt zu entrichten.

3. 

Mit den von der Versicherungsanstalt gezahlten Verpflegskosten sind abgegolten:

  

Unterkunft, ärztliche Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und Verköstigung.

4. 

Der Versicherungsanstalt steht hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege sie aufkommt, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.

5. 

Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen keinen Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten für die Dauer der von der Versicherungsanstalt gewährten Anstaltspflege.

6. 

Im übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen.

(2) Die Verträge mit den nichtöffentlichen Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zum Beispiel in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen von der Versicherungsanstalt beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und Zahlung der Verpflegskosten zu enthalten. Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden Verpflegskostenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Verpflegskostenersätze, die von der Versicherungsanstalt an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.