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§ 68a B-KUVG BGBl. Nr. 764/1996
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 08. 01. 1999
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 764/1996
2. SRÄG 1996
30. 12. 1996
01. 01. 1997
31. 12. 2000

Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege

§ 68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege ist in der Satzung ein Pflegekostenzuschuß in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.