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§ 68a B-KUVG BGBl. I Nr. 5/2001
Stichtag: 01. 01. 2004  
Sichttag: 20. 08. 2002
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 5/2001
KAFinNov 2001
09. 01. 2001
01. 01. 2002
31. 12. 2004

Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege

§ 68a. Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege gebührt ein Pflegekostenzuschuss. Dieser ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung der Versicherungsanstalt in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.