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§ 7 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Ruhen der Krankenversicherung

§ 7. (1) Die Krankenversicherung ruht während des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).

(2) Das Ruhen nach Abs. 1 tritt nicht ein,

1. 

sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

2. 

während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, sofern Anspruch auf Ersatzleistung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1961 oder gleichartigen Bestimmungen besteht oder die Versicherte in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist;

3. 

wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst das Ruhen eintreten würde.