Dokumentanzeige

§ 7 B-KUVG BGBl. Nr. 707/1976
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 707/1976
6. B-KUVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Ruhen der Versicherung

§ 7. (1) Die Versicherung ruht während des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).

(2) Das Ruhen der Krankenversicherung tritt nicht ein,

1. 

sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

2. 

während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen;

3. 

wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst das Ruhen eintreten würde.