§ 71. Hauspflege kann mit Zustimmung des Erkrankten oder des gesetzlichen Vertreters durch von der Versicherungsanstalt beizustellende Pflegepersonen oder durch Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für eine Pflegeperson durch die Versicherungsanstalt gewährt werden, wenn die Aufnahme des Erkrankten in eine Krankenanstalt geboten, aber unabhängig von seinem Willen nicht durchführbar ist und die Möglichkeit der Übernahme der Pflege durch einen Haushaltsangehörigen nicht gegeben ist. Die Hauspflege kann auch gewährt werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund hiefür vorliegt.