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§ 79 B-KUVG BGBl. I Nr. 10/1999
Stichtag: 01. 01. 1999  
Sichttag: 08. 01. 1999
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 10/1999
VBRG
08. 01. 1999
01. 01. 1999

Sonderwochengeld

§ 79. (1) Das Sonderwochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Sonderwochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.

(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles, für Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 die Beitragsgrundlage im Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Sechstels der Höchstbeitragsgrundlage.