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§ 96 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

2. UNTERABSCHNITT
Leistungen

Unfallheilbehandlung

§ 96. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1. 

ärztliche Hilfe,

2. 

Heilmittel,

3. 

Heilbehelfe,

4. 

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der §§ 59, 60, 63 bis 67, 82 und 83 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden.

(4) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die in § 68 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze.