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§ 96 B-KUVG BGBl. Nr. 685/1978
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 685/1978
7. B-KUVGNov
29. 12. 1978
01. 01. 1979

2. UNTERABSCHNITT
Leistungen

Unfallheilbehandlung

§ 96. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1. 

ärztliche Hilfe,

2. 

Heilmittel,

3. 

Heilbehelfe,

4. 

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der §§ 58 bis 60, 63 bis 67, 82 und 83 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden.

(4) Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die in § 68 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze.