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§ 97 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Dauer der Unfallheilbehandlung

§ 97. Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.