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§ 35 BMSVG BGBl. I Nr. 92/2010
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgeG
BGBl. I Nr. 92/2010
BMSVG Kunsttext 92/2010
17. 11. 2010
01. 01. 2008

Verfügungsbeschränkungen

§ 35. (1) Die in der Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 30 zu deren Absicherung dienen.

(3) Forderungen gegen die BV-Kasse und Forderungen, die zu der Veranlagungsgemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.