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§ 70 BMSVG BGBl. I Nr. 4/2013, S. 7
Stichtag: 03. 08. 2017  
Sichttag: 02. 08. 2017
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbstständigenvorsorgeG
BGBl. I Nr. 4/2013, S. 7
PF-ÜG
10. 01. 2013
01. 01. 2013

Verwaltungskosten

§ 70. Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (§ 64 Abs. 4 bis 6), so ist § 26 anzuwenden, wobei der in § 26 Abs. 5 geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 64) zusteht. Abweichend vom ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.