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§ 33c BPGG BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1; 69/2001, S. 1121
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 10. 01. 2013
Bundepflegegeldgesetz
BGBl. I Nr. 58/2011, S. 1; 69/2001, S. 1121
BPGGNov 2001idF PflegegeldreformG 2012
29. 07. 2011
01. 01. 2012

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

§ 33c. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Projekte gemeinnütziger Organisationen der freien Wohlfahrtspflege auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevor-sorge beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:

1. 

Maßnahmen zur Qualitätssicherung;

2. 

Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;

3. 

Herausgabe fachspezifischer Informationen.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.