Anrechnung
§ 7. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist zur Hälfte anzurechnen.