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a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
b) | auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 106 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden; |
c) | auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 106 Abs. 4 entrichtet wurden; |
d) | in den Fällen des
§ 167 dieses Bundesgesetzes bzw. des
§ 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, des
§ 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
§ 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
§ 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des
§ 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des
§ 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes; |
e) | auf Beiträge, die gemäß
§ 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind; |
f) | auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachentrichtet wurden, soweit auf sie nicht
§ 32 Abs. 3 anzuwenden ist und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; |
g) | auf Beiträge, die in den Fällen des
§ 33a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; |
h) | auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß
§ 134 führen. |