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§ 111 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Wartezeit

§ 111. (1) Der Anspruch auf jede der im § 103 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des § 110 erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

a) 

wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bei einem in der Unfallversicherung gemäß § 3 Versicherten eingetreten ist, oder

b) 

wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem vollendeten 24. Lebensjahr des Versicherten liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat, oder

c) 

wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 104 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes 60 Versicherungsmonate, bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, 96 Versicherungsmonate;

2. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters 180 Versicherungsmonate.

Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung

a) 

des § 121 Abs. 2 für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 zweiter Satz oder

b) 

des § 122 Abs. 1 lit. d

seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 96 Versicherungsmonate. Auf die Wartezeit gemäß Z. 1 zählen Beitragsmonate der Weiterversicherung zur Hälfte.

(4) Die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der Bestimmungen des § 112

a) 

im Falle des Abs. 3 Z. 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate,

b) 

im Falle des Abs. 3 Z. 2 innerhalb der letzten 240 Kalendermonate

vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) liegen.