Bemessungsgrundlage
§ 113. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des
§ 118 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen in Betracht:
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1. | wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, die letzten 120 Versicherungsmonate im Sinne des
§ 110, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt;
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2. | wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, verlängert sich der Zeitraum der letzten 120 Versicherungsmonate nach Z 1 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat, bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten;
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3. | wenn der Stichtag nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum der letzten 180 Versicherungsmonate nach Z 2 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten;
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4. | wenn es für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist, anstelle der nach Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Versicherungsmonate die letzten 180 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag.
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(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1.
(4) Kommen bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten gemäß § 106 Abs. 1 Z 1
bzw. Z 2 in Betracht, so sind den Zeiten der Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 die Zeiten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und den Zeiten der Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 die Zeiten gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes gleichzustellen. Kommen bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten gemäß
§ 106 Abs. 1 Z 4 in Betracht, so sind den im Abs. 3 lit. a genannten Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und den im Abs. 3 lit. c genannten Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes gleichzustellen.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben außer Betracht
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1. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie
§§ 198 bzw.
303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
§ 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) beeinflußt werden, wenn es für den Versicherten günstiger ist; das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
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2. | Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß
§ 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat.
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