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§ 113 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Bemessungsgrundlage

§ 113. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 118 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen Versicherungsmonate im Sinne des § 110 in Betracht. Fallen in diesen Zeitraum neutrale Zeiten (§ 112), so verlängert er sich um diese Zeiten. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 104 Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, wenn aber solche nicht oder wenn weniger als 72 solche Monate vorliegen, außerdem bis zu einer Bemessungszeit von 72 Monaten die letzten nachstehenden sonstigen gemäß Abs. 4 in Betracht kommenden Versicherungsmonate in folgender Reihenfolge:

a) 

Zeiten einer freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1,

b) 

Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2,

c) 

Zeiten einer freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2,

d) 

Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1.

(4) Kommen bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 in Betracht, so sind den Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 die Zeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und den Zeiten der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 die Zeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes gleichzustellen. Kommen bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten gemäß § 106 Abs. 1 Z. 4 in Betracht, so sind den im Abs. 3 lit. a genannten Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes und den im Abs. 3 lit. c genannten Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes gleichzustellen.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung, deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) beeinflußt werden, außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben.