Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall
§ 116. Fällt eine Pension innerhalb fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, an Stelle der sich gemäß
§ 113 bzw.
§ 114 bzw.
§ 115 ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des Grundbetrages und des bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages die Bemessungsgrundlage, von der diese Leistung bemessen war.